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AGB

Updated: 2025

Lumix Energy Solutions GmbH

Industriestraße 35

68169 Mannheim

Deutschland

HRB 754781
Amtsgericht Mannheim

USt-IdNr: tbd

Geschäftsführung

Maximilian Mühlhause

Oskar Latussek
Lux Hildebrandt

Website

www.lumix-energy.de

Kontakt

kontakt@lumix-energy.de

Webdesign & Development:
Halbstark GmbH
‍www.halbstark.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Lumix Energy Solutions GmbH

für Verträge mit Kunden (Unternehmer)

über PV-Anlagen, Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien sowie PV-Anlagen-Komponenten

Stand: Juni 2025

§ 1  Geltungsbereich, Form

1.    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Vertrags- und Geschäftsbeziehungen der Lumix Energy Solutions GmbH („Lumix Energy Solutions“) mit ihren Kunden, die den Verkauf und die Lieferung oder sowohl den Verkauf und die Lieferung als auch die Montage von Photovoltaikanlagen und Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von erneuerbaren Energien (gemeinsam „Anlagen“) sowie Komponenten für Anlagen („Komponenten“) zum Gegenstand haben. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2.    Die AGB gelten auch für künftige Verträge, ohne dass die Lumix Energy Solutions in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Ändert die Lumix Energy Solutions die AGB und wird die geänderte Fassung dem Kunden in Textform übermittelt oder auf der Webseite der Lumix Energy Solutions unter www.lumix.solar bekannt gegeben, gilt für die künftigen Verträge die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung letzte übermittelte bzw. bekannt gegebene geänderte Fassung.

3.    Die AGB der Lumix Energy Solutions gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Lumix Energy Solutions ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und die Lumix Energy Solutions dem nicht ausdrücklich widerspricht und/oder in deren Kenntnis die Leistungserbringung ausführt.

4.    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung der Lumix Energy Solutions maßgebend.

5.    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

6.    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

7.    Die Anwendung der VOB/B ist ausgeschlossen.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

1.    Die Angebote der Lumix Energy Solutions sind freibleibend und unverbindlich und stellen kein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Dies gilt auch, wenn die Lumix Energy Solutions dem Kunde Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen sich die Lumix Energy Solutions Eigentums- und Urheberrechte vorbehält.

2.    Ein verbindliches Vertragsangebot unterbreitet der Kunde der Lumix Energy Solutions, wenn der Kunde das Angebot unterzeichnet und an die Lumix Energy Solutions zurücksendet („Bestellung“). Die Lumix Energy Solutions ist berechtigt, die Bestellung zu prüfen und innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang bei der Lumix Energy Solutions durch eine Bestätigung in Textform („Auftragsbestätigung“) anzunehmen.

3.    Mit der Auftragsbestätigung kommt der Vertragsschluss zwischen der Lumix Energy Solutions und dem Kunden zustande. Soweit sich Einzelheiten hinsichtlich der Art und des Umfangs der Leistungen weder aus der Bestellung noch aus der Auftragsbestätigung ergeben, kann die Lumix Energy Solutions diese nach billigem Ermessen selbst festlegen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

§ 3 Leistung und Leistungsbegrenzung

1.    Der Leistungsumfang der Lumix Energy Solutions bestimmt sich maßgeblich nach den in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen.

2.    Die Lumix Energy Solutions ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Der Kunde gestattet der Lumix Energy Solutions und den von der Lumix Energy Solutions beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Gebäude oder einem sonstigen Bauwerk („Bauwerk“), soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.

3.    Die Lumix Energy Solutions ist zu Teilleistungen berechtigt.

4.    Im Leistungsumfang nicht enthalten ist die Prüfung, ob das Bauwerk die baulichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erfüllt (insbesondere in Bezug auf die Statik des Bauwerks und die jeweiligen Herstellerangaben).

5.    Im Leistungsumfang nicht enthalten ist die Prüfung, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erfüllt sind (insbesondere in Bezug auf Genehmigungen, z.B. Baugenehmigung oder andere baurechtliche Vorgaben).

6.    Soweit zur Errichtung und den Betrieb der Anlage eine Dachsanierung oder Reparaturen des Dachs erforderlich sind, werden diese von der Lumix Energy Solutions nicht geschuldet.

7.    Die Lumix Energy Solutions ist zu technischer Hilfestellung oder Erteilung von technischen Hinweisen nicht verpflichtet. Ratschläge betreffend die Einsatzvorbereitung der Anlage und/oder Komponenten, die mündlich, schriftlich oder durch Tests abgeben werden, geschehen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie haben gleichwohl - auch im Verhältnis zu Dritten - nicht bindenden Charakter. Anwendbarkeits-, Verwendungs- und Eignungsrisiko gehen allein zu Lasten des Kunden.

8.    Im Übrigen sind weitere, für den Betrieb der Anlage ggf. erforderliche Komponenten, die nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung bezeichnet sind, nicht im Leistungsumfang enthalten.

§ 4 Mitwirkungshandlungen des Kunden

1.    Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Leistungen der Lumix Energy Solutions (z.B. Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme der Anlage) vereinbarungsgemäß begonnen und termingerecht durchgeführt werden kann.

2.    Der Kunde wird das Vorliegen der ggf. notwendigen baulichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Leistungsausführung durch die Lumix Energy Solutions sicherstellen.

3.    Die Bereitstellung eines amtlichen Lageplans für die Netzprüfung und die Erstellung der Prüfstatik für das Dach des Bauwerks sind Leistungen, die vom Kunden auf seine Kosten zu erbringen sind und nicht die Lumix Energy Solutions schuldet. Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt.

4.    Der Kunde wird das Vorliegen der ggf. notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage sicherstellen, insbesondere in Bezug auf erforderliche Genehmigungen, einschließlich einer etwaig erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Der Kunde versichert, dass die für die Errichtung und den Betrieb der Anlage auf dem Dach des Bauwerks erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist und dass keine denkmalschutzrechtlichen Auflagen zur Errichtung und den Betrieb der Anlage festgesetzt wurden. Der Kunde hat die hierfür gegebenenfalls erforderlichen Leistungen auf seine Kosten auszuführen bzw. zu veranlassen. Die Lumix Energy Solutions kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.

5.    Der Kunde stellt Lumix Energy Solutions innerhalb von 7 Tagen nach Auftragsbestätigung alle vorhandenen Brandschutz- und Blitzschutzkonzepte für die betroffenen Gebäude zur Verfügung. Die Einbindung der von Lumix Energy Solutions erbrachten Leistungen in die jeweiligen Konzepte, deren Aktualisierung und laufende Kontrolle obliegt dem Kunden. Alle Arbeiten, die zur regelkonformen Integration notwendig sind, sind nicht Bestandteil des Angebots, es sei denn, diese sind eindeutig in den Leistungspositionen aufgelistet.

6.    Nach vorheriger Absprache muss der Kunde für die Dauer der Leistungsausführung der Lumix Energy Solutions ausreichend geschützte Flächen für die Lagerung der Komponenten nebst dazugehöriger Montagematerialien („Materialien“) bereitstellen und dafür Sorge tragen, dass die gelagerten Materialien nicht durch Dritte beschädigt oder gestohlen werden oder sonst abhandenkommen.

7.    Der Kunde ist verpflichtet die seinerseits erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die Leistungsausführung innerhalb der vertraglich vereinbarten Termine durchgeführt werden kann.

§ 5 Lieferfrist und Lieferverzug

1.    Eine Leistungsfrist (z.B. Lieferfrist) oder ein Leistungstermin (z.B. Liefertermin) wird individuell schriftlich vereinbart bzw. von der Lumix Energy Solutions bei Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, ist Lumix Energy Solutions im Hinblick auf die Leistungszeit frei und wird die Leistungen in Abstimmung dem Kunden ausführen.

2.    Sofern die Lumix Energy Solutions eine verbindliche Leistungsfrist oder einen verbindlichen Leistungstermin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Lumix Energy Solutions den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungsfrist bzw. den neuen Leistungstermin mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungsfrist bzw. an dem neuen Leistungstermin nicht verfügbar, ist die Lumix Energy Solutions berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird von der Lumix Energy Solutions erstattet. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer, wenn die Lumix Energy Solutions ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn die Lumix Energy Solutions im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

3.    Der Eintritt des Schuldnerverzugs (z.B. Lieferverzugs) bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine schriftliche Mahnung mit Setzung einer angemessenen Frist durch den Kunden erforderlich.

4.    Die gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 6 Lieferung, Abnahme, Gefahrübergang, Annahmeverzug

1.    Die Lieferung erfolgt ab Lager (EXW Incoterms 2020), wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt („Versendungskauf“). Wählt der Kunde einen Bestimmungsort abweichend von dem in S. 1 genannten, so wird die Lumix Energy Solutions ein Drittunternehmen mit dem Transport beauftragen. In diesem Fall teilt die Lumix Energy Solutions dem Dritten die vom Kunde gewünschten Lieferdaten mit und stellt dem Dritten die Waren entsprechend dessen Planung für die fristgerechte Lieferung ordnungsgemäß verpackt zur Verfügung.

2.    Die Abnahme hat durch den Kunden unmittelbar zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die Anlage betriebsfertig ist. Maßnahmen durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sind gesonderte Vorgänge, die unabhängig von der Abnahme der Leistung der Lumix Energy Solutions sind. Verzögerungen der Inbetriebnahme durch das EVU sind nicht im Verantwortungsbereich der Lumix Energy Solutions und somit von Regressansprüchen ausgeschlossen. Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung des Generators der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage. Die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist. Eine Ingebrauchnahme erfolgt spätestens mit der Zählersetzung durch das EVU.

3.    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

4.    Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist die Lumix Energy Solutions berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet die Lumix Energy Solutions eine pauschale Entschädigung i.H.v. EUR 200,00 pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

5.    Der Nachweis eines höheren Schadens und der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass der Lumix Energy Solutions überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 7 Höhere Gewalt

1.    „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches die Lumix Energy Solutions daran hindert, eine oder mehrere vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen, und welches außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Lumix Energy Solutions liegt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war und nicht in zumutbarer Weise von Lumix Energy Solutions hätte vermieden oder überwunden werden können.

2.    Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen das Vorliegen von höherer Gewalt für uns vermutet: (i) Krieg (erklärt oder nicht erklärt, einschließlich der bei Vertragsschluss bestehender Kriege), Feindseligkeiten, Angriff, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Pandemien (einschließlich der COVID-19-Pandemie), Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik jeglicher Art und Aussperrung, Bummelstreik, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

3.    Die Lumix Energy Solutions wird dem Kunden ein Ereignis höherer Gewalt umgehend mitteilen und ist dann ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit. Erfolgt die Mitteilung nicht umgehend, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung dem Kunden zugeht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung von Lumix Energy Solutions verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Parteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 90 Kalendertage überschreitet und die Kündigungsabsicht zuvor mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen schriftlich mitgeteilt wurde. Der Kunde ist jedoch nicht mehr berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Lumix Energy Solutions die Leistung innerhalb weiterer 90 Kalendertage erbringen kann und dies dem Kunden innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Mitteilung der Kündigungsabsicht ankündigt.

§ 8 Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen

1.    Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise und Konditionen der Lumix Energy Solutions, bei Kaufverträgen ab Lager, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.    Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunde gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

3.    Liegt die vereinbarte Lieferzeit mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und haben sich die Kosten für die erforderlichen Rohstoffe seit Vertragsschluss nicht nur unerheblich verändert, so haben sich die Parteien auf eine angemessene Preiserhöhung zu einigen. Grundlage der Geschäftsbeziehung und des Vertrages ist, dass die Durchführung des Vertrages für Lumix Energy Solutions wirtschaftlich ist und bleibt. Erhöhen sich die Herstellungskosten für die Ware (z.B. Energie, Inflation, Rohstoffe, Zukaufteile) über das übliche Maß hinaus, so werden die Parteien auf Verlangen der Lumix Energy Solutions eine angemessene Preisanpassung innerhalb einer Verhandlungsfrist von maximal drei Wochen vereinbaren. Das übliche Maß wird regelmäßig überschritten, wenn sich die Herstellungskosten für die Ware seit Vertragsschluss um 5 % erhöht haben. Die angemessene Preisanpassung beträgt regelmäßig mindestens 50 % der gestiegenen Herstellungskosten. Finden die Parteien innerhalb der Verhandlungsfrist keine Lösung, so steht der Lumix Energy Solutions nach Ablauf der Verhandlungsfrist ein Zurückbehaltungsrecht zu und Lumix Energy Solutions ist berechtigt, künftige Lieferungen bis zur Einigung über die Preisanpassung einstweilen zu verweigern. Dem Kunden steht das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

4.    Der Kaufpreis ist fällig wie folgt:

·   15 % des vereinbarten Gesamtpreises werden bei Vertragsschluss als Anzahlung fällig.

·   Lumix Energy Solutions ist berechtigt, nach Lieferung von Material oder nach Erbringung von (Teil-)Leistungen jederzeit eine entsprechende Abrechnung für die jeweils erbrachte Leistung oder das gelieferte Material zu stellen.

5.    Alle Abrechnungen sind nach Zugang der Rechnung ohne Abzug sofort, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, zur Zahlung fällig, sofern keine anderen Zahlungsfristen vereinbart wurden. Lumix Energy Solutions behält sich zudem vor, Leistungen ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder Abschlagszahlungen durchzuführen.

6.    Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Lumix Energy Solutions behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

7.    Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch der Lumix Energy Solutions auf den Kaufpreis bzw. Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist die Lumix Energy Solutions nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die Lumix Energy Solutions den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1.    Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Lumix Energy Solutions aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich die Lumix Energy Solutions das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2.    Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat der Lumix Energy Solutions unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die der Lumix Energy Solutions gehörenden Waren erfolgen.

3.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Lumix Energy Solutions berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; die Lumix Energy Solutions ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Lumix Energy Solutions diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunde zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4.    Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten Ziffer 4.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

4.1  Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der Lumix Energy Solutions entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Lumix Energy Solutions als Herstellerin gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Lumix Energy Solutions Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

4.2 Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an die Lumix Energy Solutions ab. Die Lumix Energy Solutions nimmt die Abtretung an. Die in Ziffer 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

4.3 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben der Lumix Energy Solutions ermächtigt. Die Lumix Energy Solutions verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen der Lumix Energy Solutions gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und die Lumix Energy Solutions den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann die Lumix Energy Solutions verlangen, dass der Kunde der Lumix Energy Solutions die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist die Lumix Energy Solutions in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

5.    Der Kunde tritt der Lumix Energy Solutions auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen der Lumix Energy Solutions gegen den Kunden ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

6.    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen der Lumix Energy Solutions um mehr als 10 %, wird die Lumix Energy Solutions auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.

7.    Bis zum Eigentumsübergang auf den Kunden hat der Kunde die verkaufte Ware pfleglich zu behandeln und gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken angemessen zum Neuwert zu versichern.

§ 10 Mängelansprüche des Kunden

1.    Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Kunden aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.

2.    Grundlage der Mängelhaftung der Lumix Energy Solutions ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von der Lumix Energy Solutions (insbesondere in Katalogen oder auf der Internet-Homepage der Lumix Energy Solutions) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

3.    Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet die Lumix Energy Solutions eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß Ziffer 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernimmt die Lumix Energy Solutions insoweit keine Haftung.

4.    Die Lumix Energy Solutions haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der Lumix Energy Solutions hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen (Montag – Freitag) ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Lumix Energy Solutions für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten (Aus- und Einbaukosten).

5.    Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann die Lumix Energy Solutions zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Ist die von der Lumix Energy Solutions gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Das Recht der Lumix Energy Solutions, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6.    Die Lumix Energy Solutions ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

7.    Der Kunde hat der Lumix Energy Solutions die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache auf Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften an die Lumix Energy Solutions zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn die Lumix Energy Solutions ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten (Aus- und Einbaukosten) bleiben unberührt.

8.    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet die Lumix Energy Solutions nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann die Lumix Energy Solutions vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

9.    In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von der Lumix Energy Solutions Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist die Lumix Energy Solutions unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn die Lumix Energy Solutions berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

10.  Wenn eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

11.   Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe nachfolgender §§ 11 und 12 dieser AGB.

§ 11 Sonstige Haftung

1.    Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Lumix Energy Solutions bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

2.    Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

2.1  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

2.2  für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist Haftung von Lumix Energy Solutions jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

2.3  Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

3.    Die sich aus Ziffer 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die Lumix Energy Solutions nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

4.    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Lumix Energy Solutions die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 12 Verjährung

1.    Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln bei Verträgen mit Verbrauchern beträgt zwei Jahre ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2.    Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln bei Verträgen mit Unternehmern beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

3.    Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

4.    Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß § 11 Ziffer 2 S. 1 und 2.1 dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Käufer kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen oder aus ihnen ein Zurückbehaltungsrecht ableiten, die wir anerkannt haben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Eine Aufrechnung durch den Käufer ist überdies mit Schadensersatzforderungen wegen einer Schlecht- oder Nichtleistung möglich, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sowie mit synallagmatisch verknüpften Gegenforderungen. Leistungsverweigerungsrechte des Käufers bleiben unberührt.

§ 14 Widerrufsrecht und Datenschutz

1.    Ist der Kunde ein Verbraucher, steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Weitere Informationen finden werden von der Lumix Energy Solutions in einem separaten Dokument zur Verfügung gestellt.

2.    Ist der Kunde ein Unternehmer, steht ihm ein Widerrufsrecht nicht zu.

3.    Informationen zum Datenschutz sind der Webseite von Lumix Energy Solutions unter www.lumix.solar/datenschutz zu entnehmen.

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

1.    Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der Lumix Energy Solutions und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

2.    Ausschließliche Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Lumix Energy Solutions. Die Lumix Energy Solutions ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

§ 16 Salvatorische Klausel

Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar ist oder wird, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt, soweit dies rechtlich zulässig ist. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke, die durch eine Regelung zu ersetzen ist, die dem entspricht, was die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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